Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer und Anleger Steuern sparen. Denn dieser sorgt dafür, dass von Kapitalertragsauszahlungen wie Zinsen und Dividenden, von Fonds-Ausschüttungen und Aktienverkaufsgewinnen keine Abgeltungssteuer abgezogen wird.
Dabei dürfen die Kapitalerträge allerdings den Sparerpauschbetrag – auch Sparerfreibetrag genannt – nicht übersteigen.
Am 16.12.2022 hat der Bundesrat nun dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, welches unter anderem die Sparerpauschbeträge bzw. Sparerfreibeträge anhebt.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2023 erfolgt daher eine Anpassung des Sparerpauschbetrages von derzeit 801 Euro (1.602 Euro bei Verheirateten/Lebenspartnern) auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Verheirateten/Lebenspartnern).
Bei Kunden, die ihre Freistellungsbeträge auf mehrere Institute verteilt haben, erfolgt eine prozentuale Anhebung der jeweils erteilten Freistellungsbeträge um 24,844 Prozent. Dies erfolgt cent-genau und kaufmännisch gerundet.
Hinweis:
Erhöht werden alle am 31.12.2022 bestehenden Freistellungsbeträge natürlicher Personen, die sowohl eine Gültigkeit für das Jahr 2022 als auch ab dem Jahr 2023 haben. Nicht erhöht werden dagegen Freistellungen, welche bis 31.12.2022 befristet sind.
Sie haben Fragen zu Ihrem Freistellungsauftrag? Wenden Sie sich gerne an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.